Kontakt

kanzlei@seelsorgeamsee.at

+43 2167 72 00

Neue Corona-Maßnamen ab 15. September

Ab 15. September gilt eine neue Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste. Im Wesentlichen geht es darum, dass der bisherige Mund-Nasen-Schutz nun wieder durch die FFP2-Maske ersetzt werden muss.

Mit dieser Rahmenordnung reagieren die Bischöfe Österreichs auf die aktuelle epidemiologische Situation. Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (vgl. § 1 Abs 2 2.COVID-19-MV: „geimpft, getestet, genesen“) möglich. Damit Gottesdienste aber ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können, müssen unten stehende Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.

Der Diözesanbischof (Ortsordinarius) kann auf Grundlage dieser Rahmenordnung Detailbestimmungen für die Pfarren in einer Region und gegebenenfalls in der gesamten Diözese erlassen.

Diese Rahmenordnung gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen (Pfarrcafe, Gruppentreffen, Kirchenkonzerte, Chorproben2 etc.) gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp. Für Schulgottesdienste gelten die Regelungen dieser Rahmenordnung in Verbindung mit den allfälligen diözesanen Vorgaben für Gottesdienste und den Regelungen des BMBWF für den Schulbetrieb. Konkretisierungen werden von den diözesanen Schulämtern herausgegeben.

 

 

 

Allgemeine Regeln

− Das Tragen einer FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend.

 

Ausnahmen:
• Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen MNS tragen. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen MundNasen-Schutz („MNS“) tragen können.
• Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in der Regel diesen Schutz nach dem Einzug und bis zur Kommunion nicht tragen.
• „Religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ (Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung): Die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske entfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Auf Initiative der feiernden Gemeinschaft wird vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung getroffen, dass statt der FFP2-Pflicht ein „3G-Nachweis“ (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd §1 Abs. 2 2. COVID-19-MV) zur Teilnahme an der Feier erforderlich ist. Es muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

 

 

 

Ergänzt wird die Rahmenordnung durch ein ebenfalls adaptiertes Präventionskonezpt für religiöse Feiern bzw. Gottesdienste aus einmaligem Anlass (Taufe, Firmung, Erstkommunion, Trauung)